BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
BVerfGG Art. 74
Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10
Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.