BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
BVerfGG Art. 96d
Siebzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a
Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.