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BVFG · Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

BVFG Art. 97Statistik

Sechster Abschnitt Kultur, Forschung und Statistik

Van krachtOfficiële tekst

Bund und Länder haben die auf dem Gebiete des Spätaussiedlerwesens erforderlichen statistischen Arbeiten durchzuführen. Insbesondere haben sie die Statistik so auszugestalten, dass die statistischen Unterlagen für die Durchführung der zum Zwecke der Eingliederung der Spätaussiedler erlassenen Vorschriften zur Verfügung gestellt werden können.