BVG§31Abs5DV · Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes
BVG§31Abs5DV Art. 4
Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung, bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage außer Betracht, wenn sie wegen besonderer wirtschaftlicher Mehraufwendungen und Zusammentreffens mit einer nicht schädigungsbedingten Gesundheitsstörung vorgenommen worden ist.