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II. BV · Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz

II. BV Art. 13Fremdmittel

Dritter Abschnitt Finanzierungsplan

Van krachtOfficiële tekst

(1) Fremdmittel sind 1.

Darlehen,

2.

gestundete Restkaufgelder,

3.

gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks außer der Hypothekengewinnabgabe,

4.

kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, namentlich von Rentenschulden,

5.

Mietvorauszahlungen,

die zur Deckung der Gesamtkosten dienen.

(2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlichkeiten, die auf dem Baugrundstück dinglich gesichert sind, gelten als Fremdmittel, soweit sie den Wert des Baugrundstücks und der verwendeten Gebäudeteile nicht übersteigen.

(3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, namentlich von Rentenschulden, dürfen höchstens mit dem Betrage ausgewiesen werden, der bei den Gesamtkosten für die Gegenleistung nach § 10 angesetzt ist.