BWahlGV Art. 20Inkrafttreten
Zweiter Abschnitt Durchführung der Wahl zum Bundestag und zum Europäischen Parlament mit Wahlgeräten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zweiter Abschnitt Durchführung der Wahl zum Bundestag und zum Europäischen Parlament mit Wahlgeräten
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