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BWFSPrV · Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

BWFSPrV Art. 28Prüfungsakte

Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind: 1.

die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,

2.

die Prüfungsprotokolle und

3.

die Prüfungsliste.

(2) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Abschlussprüfung ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Bestandteile der Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

(3) Die Klausuren und Protokolle werden nach Beendigung der Prüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Die Prüfungsliste wird 30 Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet.