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BWFSPrV · Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

BWFSPrV Art. 3Bestandteile, Zeitpunkt und Organisation der Prüfung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§§ 11 und 14).

(2) Die Prüfung findet am Ende des letzten Halbjahrs eines Lehrgangs, der zu einem Abschluss nach § 1 führt (Prüfungshalbjahr), an der Bundeswehrfachschule statt.

(3) Für die Organisation der Prüfung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig.