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BZRG · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

BZRG Art. 4Verurteilungen

Erster Abschnitt Inhalt und Führung des Registers

Van krachtOfficiële tekst

In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat 1.

auf Strafe erkannt,

2.

eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,

3.

jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder

4.

nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt

hat.