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BZRG · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

BZRG Art. 58aErsuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN

Achter Abschnitt Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 und der Verordnung (EU) 2019/818

Van krachtOfficiële tekst

Die Registerbehörde darf das zentralisierte System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), um Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und die empfangenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies neben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist 1.

für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke oder

2.

für die Erteilung eines Führungszeugnisses.