CWÜV · Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜV Art. 1aVerbote für Chemikalien der Liste 2
Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2 1.
aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,
2.
in einen Nichtvertragsstaat auszuführen oder
3.
als Deutscher entsprechende Handlungen nach der Nummer 1 oder 2 im Ausland vorzunehmen.