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DüngMProbV · Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung

DüngMProbV Art. 11Verwendung der Endproben

Van krachtOfficiële tekst

Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von der Überwachungsbehörde unverzüglich nach der Probenahme zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übersenden. Eine zweite Endprobe ist von der Überwachungsbehörde für eine etwaige amtlich veranlasste Gegenuntersuchung aufzubewahren. Eine weitere Endprobe ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen.