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DüngMProbV · Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung

DüngMProbV Art. 2Begriffsbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Im Sinne dieser Verordnung ist 1.

eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,

2.

eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,

3.

eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,

4.

eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,

5.

eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.