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DHMG · Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

DHMG Art. 2Stiftungszweck

Abschnitt 1 Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

Van krachtOfficiële tekst

(1) Zweck der Stiftung ist es, die gesamte deutsche Geschichte in ihrem europäischen Zusammenhang darzustellen.

(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere: 1.

Einrichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung;

2.

Erwerb von Realien zur deutschen Geschichte sowie deren Inventarisierung, Dokumentation und erforderlichenfalls Restaurierung;

3.

Wechselausstellungen, museumspädagogische Vermittlung, Vorträge, Seminare, Filmvorführungen und sonstige Veranstaltungen;

4.

Unterhaltung einer Bibliothek und einer Mediathek;

5.

Forschung und Veröffentlichungen;

6.

Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und sonstigen Einrichtungen mit fachlichem Bezug.