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DiätenG · Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

DiätenG Art. 20a

Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Bundestages, die sich nach § 20 des Gesetzes für die Fortsetzung der Versicherung auf Bundeskosten entschieden haben, können die Todesfallversicherung umwandeln oder auflösen.

(2) Im Falle der Umwandlung besteht die Möglichkeit der Fortsetzung auf eigene Kosten oder beitragsfreien Versicherung mit der Maßgabe, daß das zu zahlende Ruhe- oder Witwengeld entsprechend der Zahl und Höhe der von der Versicherungsnehmerin in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum Ablauf des Monats der Umwandlung bzw. bis zur Gewährung von Ruhegeld geleisteten monatlichen Beiträge gekürzt wird.

(3) Bei Auflösung der Versicherung wird dem Versicherten der auf eigenen Beiträgen beruhende Rückkaufswert erstattet.