DiPAV Art. 15Einleitung des Verwaltungsverfahrens
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt dem Antragsteller innerhalb von 21 Tagen den Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Eine Änderung oder Ergänzung der Antragsangaben ist nach Antragstellung nur noch auf Anforderung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte möglich.