DirektZahlDurchfG Art. 6Aufstockung der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung
Unterabschnitt 1 Basisprämienregelung
(1) Die nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung wird ab dem Jahr 2015 für jedes Jahr um einen Betrag in Höhe von 0,5 Prozent des in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmten Betrags aufgestockt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Prozentsatz für die Jahre ab 2016 anzupassen, um 1.
eine höhere Ausschöpfung der Nettoobergrenze zu erreichen oder
2.
eine Überschreitung der Nettoobergrenze zu vermeiden.