DJubV · Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen
DJubV Art. 6Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.
DJubV · Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.