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DNBG · Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

DNBG Art. 11Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer

Van krachtOfficiële tekst

Auf das Arbeitsverhältnis der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Bei einem Insolvenzereignis leistet der Bund ihnen Zahlungen im gleichen Umfang wie Anspruch auf Insolvenzgeld bestünde.