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DruckLV · Verordnung über Arbeiten in Druckluft

DruckLV Art. 19Nachweise

Van krachtOfficiële tekst

Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten 1.

ein Verzeichnis der auf der Arbeitsstelle eingesetzten Personen-, Material- und kombinierten Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammern unter Angabe der bisherigen Einsätze und die sich hierauf beziehenden Prüfbescheinigungen nach den §§ 7 und 17 Abs. 3,

2.

die Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und

3.

ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkräfte unter Angabe von Name und Anschrift.