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EBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO Art. 54Ausbildung, Prüfung

Fünfter Abschnitt Personal

Van krachtOfficiële tekst

(1) Den Betriebsbeamten sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Dienstes befähigen.

(2) Die Eisenbahnen haben sich durch Prüfungen oder in sonst geeigneter Weise vom Vorhandensein der geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zu überzeugen. Hierüber sind Nachweise zu führen.

(3)