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EdSchleifAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin

EdSchleifAusbV Art. 18Prüfungsbereich Fertigungsplanung

Unterabschnitt 2 Fachrichtung Edelsteinschleifen

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(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,

2.

Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen,

3.

Materialberechnungen durchzuführen,

4.

Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen,

5.

Edelsteine und gleichartige Werkstoffe auf ihre Eigenschaften zu prüfen und nach vorgegebenen Anforderungen auszuwählen und

6.

Verfahren zu strukturellen Behandlungen und Farbveränderungen auszuwählen sowie Nachbehandlungsverfahren festzulegen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.