EEG 2023 · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
EEG 2023 Art. 21aSonstige Direktvermarktung
Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs
Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.