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EEMD-ZVAnl II · Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

EEMD-ZVAnl II Art. 32Höhere Gewalt

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Wird einer Vertragspartei die Erfüllung einer ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtung infolge höherer Gewalt oder anderer objektiv unabwendbarer Ereignisse zeitweise oder dauernd unmöglich, informiert sie die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich hierüber. Die betroffenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ruhen für den entsprechenden Zeitraum. Das Recht zur Kündigung bleibt durch diese Regelung unberührt.