EfbV Art. 25Gestaltung des Zertifikats
Abschnitt 8 Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats
Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 zu entsprechen.
Abschnitt 8 Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats
Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 zu entsprechen.