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EinglMindV · Verordnung über die Mindestanforderungen an die Vereinbarungen über Leistungen der Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

EinglMindV Art. 3Leistungsvereinbarung

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Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. Dies sind mindestens 1.

die Beschreibung der zu erbringenden Leistung,

2.

Ziel und Qualität der Leistung,

3.

die Qualifikation des Personals,

4.

die erforderliche räumliche, sächliche und personelle Ausstattung und

5.

die Verpflichtung, im Rahmen des Leistungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen.