ElekAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin
ElekAusbV Art. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Der Ausbildungsberuf des Elektronikers und der Elektronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 25, Elektrotechniker, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.