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ElekAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin

ElekAusbV Art. 7Inhalt von Teil 1

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

Van krachtOfficiële tekst

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.