EnergieStV · Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
EnergieStV Art. 55Allgemeine Erlaubnis
- Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen sowie das Verbringen von steuerfreien Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt.