EnergieStV · Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
EnergieStV Art. 58Verwendung zu anderen Zwecken
- Zu § 25 des Gesetzes
(1) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes.
(2) Eine Untersuchung im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-technische Prüfung.