EnFG Art. 58Behörden der Zollverwaltung
Abschnitt 2 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen mitzuteilen.