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EnFG · Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

EnFG Art. 60Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs

Abschnitt 2 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die zu leistenden Zahlungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung 1.

der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und

2.

der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung

enthalten.

(2) § 74 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.