EnFG Art. 65Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für die Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist.