EnSTransV Art. 16Steueraufsicht
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Der Steueraufsicht nach § 209 der Abgabenordnung unterliegt, wer Begünstigter nach § 2 Absatz 2 ist.
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Der Steueraufsicht nach § 209 der Abgabenordnung unterliegt, wer Begünstigter nach § 2 Absatz 2 ist.