EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
EnWG Art. 28cTechnische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Abschnitt 3 Netzzugang
Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.