EPSV Art. 19Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen
Teil 4 Pflichten der Prüfsachverständigen
Der Prüfsachverständige ist für die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Mittel, technischen Einrichtungen und Ausrüstungen verantwortlich.