EPSV Art. 23Fortbildung und Erfahrungsaustausch
Teil 4 Pflichten der Prüfsachverständigen
Der Prüfsachverständige hat sich in den Fachgebieten, für die er anerkannt ist, regelmäßig, mindestens einmal jährlich, fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen.