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ErdölBevG · Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

ErdölBevG Art. 20Ausschüsse des Beirats

Dritter Abschnitt Mitglieder, Organe und Satzung des Erdölbevorratungsverbandes

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(1) Der Beirat kann einen Wirtschaftsausschuss und einen Bevorratungsausschuss einrichten, die den Beirat und den Vorstand beraten. Jedem Ausschuss gehören höchstens acht Mitglieder an, die vom Beirat berufen werden. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Für die Mitglieder der Ausschüsse gilt § 18 Absatz 9 entsprechend.

(2) Der Wirtschaftsausschuss überprüft den Entwurf des Wirtschaftsplans und die Höhe des dort zugrunde gelegten Beitragssatzes sowie den Jahresabschluss. Ferner berät er insbesondere in Angelegenheiten, die mit der Finanzierung des Erdölbevorratungsverbandes in Zusammenhang stehen.

(3) Der Bevorratungsausschuss berät in Fragen der Vorratshaltung und ihrer Wirtschaftlichkeit, der Mengenplanung und Lagerung sowie des Bestandsauf- und -abbaus.

(4) Der Beirat gibt den Ausschüssen eine Geschäftsordnung.