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ErdölBevG · Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

ErdölBevG Art. 37Übrige Meldepflichten

Siebter Abschnitt Melde- und Auskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle monatlich die Angaben, die er zur Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern oder zum Zwecke der Beitragserstattung von seinen Nichtmitgliedern erhalten hat. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Angaben nachzuprüfen.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union monatlich eine Statistik über die Höhe der im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen gehaltenen Bestände, deren Bevorratung mit diesem Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Es gewährleistet dabei den Schutz sensibler Daten und gibt keine Namen von Eigentümern an.