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ErdölBevG · Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

ErdölBevG Art. 39Mitwirkung der Finanzverwaltung

Siebter Abschnitt Melde- und Auskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten

Van krachtOfficiële tekst

Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Meldepflichten der Mitglieder sowie der Auskunfts- und Nachweispflichten der Mitglieder und Nichtmitglieder zu überwachen und die Richtigkeit der gemachten Angaben zu überprüfen.