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ERechV · Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes

ERechV Art. 5Inhalt der elektronischen Rechnung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1.

eine Leitweg-Identifikationsnummer,

2.

die Bankverbindungsdaten,

3.

die Zahlungsbedingungen und

4.

die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.

(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden: 1.

die Lieferantennummer,

2.

eine Bestellnummer.

(3) Die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.