Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

ERPVerwG 2007 · Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

ERPVerwG 2007 Art. 11Jahresabschluss

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt außerdem zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). Der Jahresabschluss ist im Rahmen des jährlichen Gesetzes über den Wirtschaftsplan zu veröffentlichen.

(3) Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt.