ERPVerwG 2007 · Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
ERPVerwG 2007 Art. 3Rechtsgeschäftlicher Verkehr
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.