ERPVerwG 2007 · Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
ERPVerwG 2007 Art. 5Substanzerhaltungsgebot
Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.
ERPVerwG 2007 · Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.