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ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

ZDG Art. 78Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften

Abschnitt 8 Schlussvorschriften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend 1.

das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass a)

in § 14a Absatz 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle sowie in § 14c Absatz 1 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und

b) an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt;

2.

das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle tritt.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Grundwehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes gleich.