ErstrG · Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
ErstrG Art. 24Schutzdauer
Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für Marken
Auf die Berechnung der Dauer des Schutzes von nach § 4 erstreckten Marken ist § 9 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes anzuwenden.