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ErstrG · Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

ErstrG Art. 31Sonstige Kennzeichenrechte

Unterabschnitt 2 Warenzeichen, Marken und sonstige Kennzeichen

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Treffen Warenzeichen oder Marken, die nach diesem Gesetz auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet oder auf das übrige Bundesgebiet erstreckt werden, infolge der Erstreckung mit einem Namen, einer Firma, einer besonderen Bezeichnung eines Unternehmens oder einem sonstigen durch Benutzung erworbenen Kennzeichenrecht zusammen, so ist § 30 entsprechend anzuwenden.