ErstrG · Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
ErstrG Art. 51Überleitung von Beschwerde- und Nichtigkeitsverfahren
Teil 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Verfahren, die am 1. Mai 1992 bei einer Beschwerdespruchstelle oder einer Spruchstelle für Nichtigerklärung des Deutschen Patentamts noch anhängig sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Bundespatentgericht über.
(2) Verfahren, die am 1. Mai 1992 bei einer Spruchstelle für die Löschung von Warenkennzeichen des Deutschen Patentamts noch anhängig sind, werden von der Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts fortgeführt.