ErwSÜAG Art. 3Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
Abschnitt 1 Zentrale Behörde
Beschafft ein Antragsteller erforderliche Übersetzungen für Anträge, die in einem anderen Vertragsstaat zu erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzungen.