ErwSÜAG Art. 5Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen
Abschnitt 1 Zentrale Behörde
Die Tätigkeit der Zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren. Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.